Basistarif und Standardtarif

Der Basistarif und der Standardtarif sind spezielle brancheneinheitliche PKV-Tarife. Die Leistungen beider Tarife orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung und sind weitgehend vergleichbar. Der Basistarif wurde für Versicherte eingeführt mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2009. Die vor 2009 Versicherten haben noch Anspruch auf den Standardtarif. Im Vergleich zum Basistarif ist der Standardtarif ein geschlossener Tarif und spürbar günstiger als der Basistarif. Dafür hat der Basistarif etwas bessere Leistungen und man kann diesen mit Zusatzversicherungen kombinieren, was im Standardtarif nicht möglich ist.

Der Wechsel in den Basis- oder Standardtarif sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, da selbst der billigste PKV-Tarif die bessere Wahl ist. Unser Anliegen ist es, Sie davor zu bewahren, dass Sie in einem solchen Tarif landen. In der Regel gibt es immer bessere Alternativen als den Basis- oder den Standardtarif.

Zudem sitzen die meisten Versicherten dann in einer Einbahnstraße, denn einen Weg zurück gibt es dann nur für diejenigen, welche durch die Gesundheitsprüfung kommen.  Für Versicherte, die schon das ein oder andere Krankheitsbild hatten, wird es i. d. R. jedoch kaum möglich sein, wieder in einen normalen Tarif zu wechseln. Sollte sich also Ihre finanzielle Situation wieder verbessern oder sollten Sie schlicht weg krankheitsbedingt Ihre Leistungen hochfahren wollen, ist dies nicht mehr möglich oder nur mit Risikoaufschlägen.

Folgende Voraussetzungen gelten für den Wechsel in den Basistarif:

  • Erst nachdem dem 55. Geburtstag oder
  • bei Bezug einer Rente bzw. einer Pension oder
  • bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts.

Versicherte, deren Vertragsbeginn nach dem 31.12.2008 liegt, können jederzeit in den Basistarif wechseln.

 

Folgende Voraussetzungen gelten für den Wechsel in den Standardtarif:

  • Vertragsbeginn muss vor dem 01.01.2009 sein
  • seit mindestens 10 Jahren privat krankenversichert sind und
  • mindestens 65 Jahre alt sind oder
  • mindestens 55 Jahre alt sind und ihr gesamtes Einkommen die – Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro) nicht übersteigt (das gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte wie Polizisten) oder
  • jünger als 55 Jahre alt sind und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen oder beantragt haben und ihr gesamtes Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (2023: 59.850 Euro/Jahr) nicht übersteigt.

 

 

 

 

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